Kindergeld während Ausbildung: Anspruch, Einkommensgrenze, Nachweis

Eltern erhalten in Deutschland für jedes Kind monatlich Kindergeld von der Familienkasse. Seit Januar 2026 liegt der Betrag bei 259 Euro pro Kind und Monat. Bis zum 18. Geburtstag fließt die Zahlung ohne besondere Bedingungen. Danach jedoch knüpft der Gesetzgeber den Anspruch an bestimmte Voraussetzungen. Während einer Ausbildung stellen sich viele Familien die Frage, ob das Kindergeld weiterläuft. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab.

Kindergeld während Ausbildung: Anspruch, Einkommensgrenze, Nachweis

Ob Lehre, Studium oder schulische Ausbildung – der Anspruch bleibt bis zum 25. Lebensjahr bestehen. Trotzdem gibt es Fallstricke, die den Bezug gefährden können. Besonders bei einer zweiten Ausbildung oder bei Nebenjobs gelten strengere Regeln als in der Erstausbildung. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Bedingungen erfüllt sein müssen. Auch das Thema Nachweise und Fristen verdient besondere Aufmerksamkeit.

Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung

Der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder besteht gemäß § 32 Abs. 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen fort. Das Kind muss sich in einer Berufsausbildung befinden und darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Ausbildung gilt dabei jede Maßnahme, die auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Dazu zählen eine duale Lehre, ein Hochschulstudium, eine schulische Ausbildung oder auch ein Fernstudium. Ob die Ausbildung an einer staatlichen oder privaten Einrichtung stattfindet, ist unerheblich. Die Familienkasse prüft allerdings, ob die Ausbildung ernsthaft betrieben wird.

Das Finanzgericht Münster hat zuletzt eine wichtige Klarstellung getroffen. Eine Berufsausbildung muss demnach nicht die überwiegende Arbeitskraft beanspruchen. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Kind nachweislich auf ein Berufsziel hinarbeitet. Leistungsnachweise und Studiengebühren können als Belege dienen. Eine reine Pro-forma-Immatrikulation reicht hingegen nicht aus. Auch ein Praktikum mit fachlichem Bezug zum Beruf begründet unter Umständen einen fortlaufenden Kindergeldanspruch. Eltern sollten daher frühzeitig klären, ob die Tätigkeit ihres Kindes als Ausbildung anerkannt wird.

Erste und zweite Ausbildung – wo liegen die Unterschiede?

Während der ersten Berufsausbildung gelten die lockersten Bedingungen für das Kindergeld. Neben der Ausbildung darf das Kind beliebig viel arbeiten und verdienen. Ein Nebenjob, ein Ferienjob oder sogar eine Vollzeittätigkeit in den Semesterferien sind unproblematisch. Erst mit dem Abschluss der Erstausbildung ändert sich die Rechtslage erheblich. Ab diesem Zeitpunkt gelten für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium strengere Vorgaben. Die Familienkasse prüft dann nicht mehr nur die Ausbildung, sondern auch den Umfang einer Erwerbstätigkeit.

Interessant ist das Konzept der sogenannten mehraktigen Erstausbildung. Wird das Berufsziel erst durch eine weiterführende Ausbildung erreicht, zählt der zweite Abschnitt zur Erstausbildung. Voraussetzung dafür ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Abschnitten. Ein Beispiel wäre eine Lehre mit anschließendem Bachelorstudium im selben Fachbereich. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen die Anforderungen an diesen Zusammenhang konkretisiert. Eltern sollten im Zweifelsfall eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die 20-Stunden-Regel bei der Erwerbstätigkeit

Nach Abschluss einer Erstausbildung wird die Erwerbstätigkeit neben der Zweitausbildung genau geprüft. Die Grenze liegt bei 20 Wochenstunden regelmäßiger Arbeitszeit. Überschreitet das Kind diese Grenze, entfällt der Kindergeldanspruch für den betreffenden Monat. Selbst eine Überschreitung um wenige Minuten kann Folgen haben. Ein Urteil zeigte, dass bereits 20 Stunden und drei Minuten pro Woche zum Kindergeldverlust führten. Die Familienkasse orientiert sich dabei an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

20-Stunden-Regel bei der Erwerbstätigkeit

Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen von dieser Regel. Eine geringfügige Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs bleibt stets unschädlich. Ebenso wenig gefährdet eine Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses den Anspruch. Das betrifft beispielsweise ein Referendariat oder ein Pflichtpraktikum. Für höchstens zwei Monate pro Kalenderjahr darf die Arbeitszeit vorübergehend über 20 Stunden steigen. Im Jahresdurchschnitt muss die 20-Stunden-Grenze aber eingehalten werden. Mehrere Beschäftigungen werden bei der Berechnung zusammengerechnet.

Gibt es eine Einkommensgrenze beim Kindergeld?

Seit dem Jahr 2012 hat der Gesetzgeber die frühere Einkommensprüfung für volljährige Kinder abgeschafft. Es gibt also keine Einkommensgrenze mehr, die den Kindergeldanspruch gefährdet. Die Familienkasse prüft nicht, wie viel ein Kind in der Ausbildung verdient. Diese Regelung gilt sowohl für die Erstausbildung als auch für die Zweitausbildung. Die Höhe des Ausbildungsgehalts oder Nebenverdiensts spielt keine Rolle mehr. Lediglich der Umfang der Arbeitszeit bei einer Zweitausbildung wird kontrolliert.

Zeitraum / Regelung Einkommensgrenze Was wird geprüft? Gültigkeit
Bis 2011 8.004€ / Jahr Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung, Nebenjobs, Kapitalerträge) Bei Überschreitung: Rückforderung des gesamten Jahres-Kindergelds
Ab 2012 (heute) Keine Nur Arbeitszeit bei Zweitausbildung (20h-Grenze) Einkommen ist vollständig irrelevant – Kind darf beliebig viel verdienen
Erstausbildung Keine ✓ Nichts Nebenjob, Ferienjob, Vollzeit in Semesterferien – alles erlaubt ohne Limit
Zweitausbildung Keine ⚠ Arbeitszeit Max. 20 Wochenstunden Erwerbstätigkeit erlaubt (ausgenommen: Minijob, Ausbildungsdienst)
Kindergeldbetrag 2026 259€ pro Kind und Monat (einheitlich für 1., 2., 3. Kind etc.)
✓ Kombinierbar mit Kindergeld kann parallel bezogen werden zu: BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Wohngeld, Ausbildungsvergütung, Stipendien – keine Anrechnung auf andere Leistungen
💡 Wichtig zu wissen Die Familienkasse prüft nicht, wie viel das Kind verdient. Geprüft wird nur: 1) Ist das Kind in Ausbildung? 2) Ist es unter 25 Jahre alt? 3) Bei Zweitausbildung: Arbeitet es über 20h/Woche? Das Gehalt ist irrelevant – auch 3.000€/Monat Ausbildungsvergütung ändern nichts am Anspruch.

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Im Vorjahr lag der Betrag noch bei 255 Euro. Die Auszahlung erfolgt an den anspruchsberechtigten Elternteil. In der Regel ist das derjenige, bei dem das Kind lebt. Kinder, die eigenständig wohnen und keinen Unterhalt erhalten, können einen Abzweigungsantrag stellen. Das Kindergeld wird dann direkt an den Auszubildenden überwiesen. Außerdem lässt sich die Leistung mit BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Wohngeld kombinieren.

Welche Nachweise verlangt die Familienkasse?

Ab dem 18. Geburtstag verlangt die Familienkasse regelmäßig Belege über die aktuelle Lebenssituation des Kindes. Für Auszubildende ist ein Ausbildungsvertrag oder eine Ausbildungsbescheinigung erforderlich. Studierende müssen eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen. Diese Nachweise sind in der Regel jährlich zu erneuern, spätestens im Oktober. Fehlende Dokumente können zu einer Unterbrechung der Zahlung führen. Die Familienkasse verschickt dafür eigene Vordrucke an die Eltern.

Nachweise für die Familienkasse

Alle Bescheinigungen lassen sich mittlerweile auch digital einreichen. Die Bundesagentur für Arbeit bietet dafür einen Online-Service an. Neben den Ausbildungsnachweisen muss die Steueridentifikationsnummer des Kindes und des antragstellenden Elternteils angegeben werden. Änderungen der Verhältnisse – etwa ein Studienabbruch oder ein Ausbildungswechsel – sind unverzüglich mitzuteilen. Verspätete Meldungen können zu Rückforderungen durch die Familienkasse führen. Die rückwirkende Antragstellung ist nur für maximal sechs Monate möglich.

Übergangszeiten und Sonderfälle

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht der Kindergeldanspruch für bis zu vier Kalendermonate weiter. Ein typisches Beispiel ist die Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn. Liegt die Übergangszeit bei mehr als vier Monaten, greift eine andere Regelung. Dann muss das Kind nachweisen, dass es sich aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Eine Meldung als ausbildungsplatzsuchend bei der Arbeitsagentur gilt als ausreichender Nachweis für den fortbestehenden Anspruch. In einigen Bundesländern mit frühem Abiturtermin entsteht hier häufig eine Lücke.

Übergangszeiten & Sonderfälle: Wann Kindergeld trotzdem weiterfließt

📅
Übergangszeit zwischen Ausbildungen
Zeitspanne: Bis zu 4 Kalendermonate

Typische Fälle:
• Abitur → Studienbeginn
• Bachelor → Master
• Ausbildung → Zweitstudium

Bedingung: Keine, Anspruch bleibt automatisch bestehen

🔎
Übergangszeit über 4 Monate
Zeitspanne: Länger als 4 Monate

Problem: Frühes Abitur (z.B. Bayern, NRW im Mai) + Studienbeginn Oktober = 5 Monate Lücke

Lösung: Meldung als ausbildungsplatzsuchend bei Arbeitsagentur genügt als Nachweis

✓ Freiwilligendienste sichern Kindergeld-Anspruch:
Anerkannte Dienste: Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Bundesfreiwilligendienst (BFD)

Bonus: Wurde vorher ein Freiwilligendienst absolviert, verlängert sich die 25-Jahres-Altersgrenze um dessen Dauer (maximal 12 Monate). Beispiel: 12 Monate FSJ → Kindergeld bis zum 26. Geburtstag möglich

💉

Krankheit während der Ausbildung: Anspruch bleibt bestehen, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht (z.B. Immatrikulation oder Ausbildungsvertrag gültig). Bei Krankheit über 6 Monate: Familienkasse prüft Einzelfall – ärztliches Attest empfohlen.
📆 Wichtige Frist
Rückwirkende Antragstellung:
Maximal 6 Monate möglich
Danach verfällt der Anspruch
⚠ Meldepflicht
Änderungen unverzüglich melden:
Studienabbruch, Ausbildungswechsel
Sonst: Rückforderung droht

Auch ein Freiwilligendienst sichert den Anspruch auf Kindergeld. Das betrifft das Freiwillige Soziale Jahr, das Freiwillige Ökologische Jahr und den Bundesfreiwilligendienst. Bei einem vorherigen Freiwilligendienst kann sich die Altersgrenze um dessen Dauer verlängern. Maximal beträgt diese Verlängerung zwölf Monate. Bei Erkrankung bleibt der Anspruch bestehen, solange das Ausbildungsverhältnis fortdauert. Dauert die Krankheit länger als sechs Monate, prüft die Familienkasse den Einzelfall.

Fazit zum Kindergeld während der Ausbildung

Der Kindergeldanspruch während einer Ausbildung ist an klare gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. In der Erstausbildung fließt das Geld unabhängig vom Einkommen bis zum Alter von 25 Jahren. Bei einer Zweitausbildung gilt die 20-Stunden-Grenze für die Erwerbstätigkeit. Nachweise sollten stets fristgerecht bei der Familienkasse eingereicht werden, um Rückforderungen zu vermeiden. Mit rechtzeitiger Information und vollständigen Unterlagen lässt sich der Bezug problemlos sichern.

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